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Home Dienstag, 07. Februar 2012
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der woa GmbH gimmix | Kaiser-Friedrich-Ring 1 | 65185 Wiesbaden

1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Kaufvertrages. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat Ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. Angebote, Aufträge
1. Angebote des Verkäufers erfolgen bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit Freibleibend.
2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.

3. Berechnung
1. Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers berechnet; diese gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Erstkunden haben dem Verkäufer unverzüglich ihre Unsatzsteuer betreffende Identifikationsnummer bekannt zu geben. Bei Missbrauch oder Nichtbeachtung der umsatzsteurrechtlichen Vorschriften haften die Vertragspartner dem Verkäufer für alle hieraus entstehenden Nachteile.

4. Zahlung
1. Rechnungen sind grundsätzlich binnen 10 Tagen, gerechnet ab dem jeweiligen Rechnungsdatum zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden, sofern der Verkäufer nicht selbst darüber hinaus gehende Zinsverpflichtungen zu erfüllen hat. Im Falle des Verzuges bleiben die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens sowie zum Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Darüber hinaus werden etwaige Restschulden aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
2. Die Hereingabe von Schecks bedarf der Zustimmung des Verkäufers; sie erfolgt zahlungshalber.
3. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zu, Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
5. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
6. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen, unabhängig von einer etwaigen Bestimmung des Käufers, zuerst zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen gesetzlichen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der gesetzlichen Reihenfolge der Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festegestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
8. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer sich wegen einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer ganz oder zu einem nicht ganz unerheblichen Teil im Verzug befindet.

5. Lieferung
1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, schnellstmöglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
2. Sofern abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer, im Falle des Verzuges des Verkäufers mit der Lieferung, hierfür eine angemessene Nachfirst zu setzen, die mindestens zwei Wochen beträgt.
3. Richtige und rechzeitige Selbstbelieferung muß in jedem Falle vorbehalten bleiben.
4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware ein Lager des Verkäufers verlässt, und, wenn dieser Tage nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Verkäufer zur Verfügung gestellt wird.

6. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie- Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Arbeitskämpfe, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer und den Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung.
Wird infolge der Störung die Lieferung mehr als acht Wochen ab dem angemessenen oder vereinbarten Liefertermin verzögert, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.

7. Versand
1. Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und die Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Verkäufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten etc., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.

8. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks oder Wechseln, erfüllt hat.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber im Verzug ist. Der Verkäufer ist alternativ berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten ggf. instandzuhalten, sowie in dem von einem ordentlichen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt etwaige diesbezügliche Ansprüche gegen Versicherer hierdurch im Vorwege an den Verkäufer ab.
4. Solange der Verkäufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im normalen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder anderen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
5. Der Käufer tritt hierduch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich derer aus Wechseln und Schecks im Voraus zur Sicherung aller sich für den Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung ergebenden Ansprüche an den Verkäufer ab.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware.
6. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche – aus begründetem Anlaß – gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

9. Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher Natur – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, der leitenden Angestellten und anderer Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen.
2. Für mittelbare sowie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder eines leitenden Angestellten vorliegt.
3. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

10. Mängelrügen
1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Eintreffen der Ware unter Übersendung von Belegen ggf. Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der ggf. auf den Verpackungen befindlichen Signaturen schriftlich erhoben werden.
2. Bei verborgenen Mängeln muß die schriftliche Rüge unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen. Die Beweislast für die Verborgenheit des Mangels trägt der Käufer.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden; nur dann gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Verkäufers.
4. Transportschäden müssen zur Vermeidung des Verlustes von Schadensersatzansprüchen sofort bei der Anlieferung der Ware vom Käufer beim Frachtführer reklamiert und zu Protokoll gegeben werden. Nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

11. Gewährleistung
1. Im Falle ordnungsgemäß erhobener und begründeter Mängelrügen ist der Verkäufer zur Ersatzlieferung berechtigt. Verzichtet der Verkäufer auf sein Recht zur Ersatzlieferung oder wird sie nicht binnen einer angemessenen Frist erbracht oder ist die als Ersatz gelieferte Ware erneut mangelhaft, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückabwicklung der Lieferung verlangen.
2. Bei Lieferungen, die der Verkäufer selbst von anderen Lieferanten bezogen hat und ohne Be- oder Verarbeitung an den Käufer weiterleitet, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den Umfang, auf den der Zulieferer dem Verkäufer haftet. Auf Verlangen tritt der Verkäufer seine Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer an den Käufer zur Erledigung der Reklamation ab.

12. Verwendung und Verarbeitung
1. Eine etwaige Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und Bild erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht vor einer eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte insbesondere auf deren Eignung für die beabsichtigten Zwecke.
2. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
3. Der Verkäufer bemüht sich nach Kräften, Ware frei von Schutzrechten dritter zu liefern. Der Verkäufer trägt durch entsprechende Berücksichtigung in seinen Einkaufsbedingungen für diesbezüglich größtmögliche Sicherheit des Käufers Sorge. Eine Zusicherung der Freiheit der Ware von Schutzrechten dritter kann jedoch nicht gegeben werden.
Sofern vom Verkäufer gelieferte Ware Schutzrechten Dritter unterliegen sollte, wird sich der Verkäufer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – bemühen, von entsprechenden Rechtsinhabern die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Der Käufer kann aus dem Bestehen etwaiger Schutzrechte Dritter keine Ansprüche, welcher Art auch immer, gegen den Verkäufer herleiten, es sei denn, die Freiheit der Ware von Schutzrechten Dritter ist im Einzelfall nach den Umständen als Vertragsgrundlage anzusehen und der Käufer den Verkäufer darauf vor Vertragsabschluß hingewiesen hat und eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Verkäufers erfolgt ist.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Wiesbaden.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Wiesbaden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilen hiervon sowie das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht. Eine mögliche unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche, wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

Stand: Juni 2005

 

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